I. Antragsteller/zuständige Behörde/Wesentlicher Inhalt der Planung/UVP-Pflicht
Die Westnetz GmbH, Florianstr. 15-21, 44139 Dortmund, hat für das o. a. Vorhaben bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung gem. §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.
Das Vorhaben betrifft die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Heithöfen – St. Hülfe, Bauleitnummer (Bl. 0205), deren Errichtung bundesländerübergreifend in Nordrhein-Westfalen (NRW) und in Niedersachsen (Nds.) im Jahr 1955 erfolgte. Diese Bestandsleitung (Bl. 0205) soll im Abschnitt zwischen dem Pkt. Heithöfen und dem Pkt. Lemförde überwiegend trassengleich als 110-kV-Hochspannungsfreileitung erneuert werden und die Bezeichnung 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Heithöfen – Pkt. Lemförde (Bl. 1474) erhalten. Die bestehende Freileitung sei altersbedingt und auch im Hinblick auf die zukünftig benötigten Übertragungserfordernisse für einen langfristigen Betrieb nicht mehr geeignet. Die Maßnahme sei erforderlich, um langfristig die Versorgungssicherheit sowie die Übertragungserfordernisse im 110-kV-Verteilnetz ausreichend gewährleisten zu können und eine Stromversorgung sicherzustellen, die gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich ist.
Der für den Ersatzneubau vorgesehene ca. 18 km lange Hochspannungsfreileitungsabschnitt verläuft bundesländerübergreifend ca. 11 km in NRW und ca. 7 km in Niedersachsen. Die folgenden Maßnahmen sind im nordrhein-westfälischen Abschnitt erforderlich:
- Bl. 1474, Bl. 1399, Bl 0753, 0205: Herstellung des in NRW befindlichen Abschnitts der Leitungsanbindung am Pkt. Heithöfen von Mast Nr. 31 der Bl. 1399 (Nds.) zum Mast Nr. 1 der Bl. 1474 und Demontage des Mastes Nr. 45 der Bl. 0753 einschließlich des Spannfelds zum Mast 1 der Bl. 0205 und dem in NRW befindlichen Spannfeldanteil zum Mast Nr. 31 der Bl. 1399
- Bl. 1474: Neubau von 34 Masten inkl. Zubeseilung für zwei 110-kV-Stromkreise
- Bl. 0205: Demontage des bestehenden Freileitungsabschnittes mit insgesamt 53 Masten
- Änderung der Leitungsanbindung des Windparks (WP) Tiefenriede (Folgemaßnahme)
- Herstellung eines temporären einsystemigen 110-kV-Provisorium mittels Baueinsatzkabel (BEK) zwischen Mast Nr. 35 (Bl. 0205) und Portal der UA Tiefenriede (Länge rd. 60 m)
- Rückbau des vorhandenen Windparkanschlusses (1 Stromkreis) ausgehend vom Mast/Portal Nr. 35A bis zum Portal P002 der UA des Windparks Tiefenriede
- Herstellung des Anschlusses des Windparks Tiefenriede mit einem Stromkreis ausgehend vom Mast Nr. 23 der Bl. 1474 zum Portal der UA des Windparks Tiefenriede
Von der Realisierung der Maßnahme sind folgende Gemeinden (Gemarkungen) in NRW betroffen:
- Preußisch Oldendorf (Schröttinghausen)
- Stemwede (Levern, Sundern, Arrenkamp, Haldem)
Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da die Vorhabenträgerin diese beantragt und das Entfallen der Vorprüfung durch die zuständige Behörde als zweckmäßig erachtet wurde. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Nähere Informationen können direkt den auszulegenden Planunterlagen entnommen werden.
Überblick der eingereichten Planunterlagen: Erläuterungsbericht, Übersichtspläne, Schemazeichnungen der Masten, Masttabelle, Schemazeichnungen der Fundamente, Fundamenttabelle, Lagepläne, Rechtserwerbsverzeichnisse, Kreuzungsverzeichnis, Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte, Pläne zur Minimierungsprüfung gem. 26 BImSchVVwV, Umweltstudie mit UVP-Bericht und Landschaftspflegerischen Begleitplan, Artenschutzbeitrag, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Fachbeitrag Grundwasser und Dokumentation der Oberbodenuntersuchung im Vorfeld des Rückbaus der Maststandorte.
Begleitend zur Auslage der Planfeststellungsunterlagen bietet die Westnetz GmbH eine Sprechstunde an. Sollten Sie Fragen zu den eingereichten Planungen haben, können Sie sich unter den folgenden Kontaktdaten melden: Frau Meike Beckmann, Tel.: +49 231 4386789, meike.beckmann@westnetz.de. Beachten Sie, dass es sich hierbei um ein rein informatorisches Serviceangebot handelt; rechtswirksame Einwendungen/Stellungnahmen sind daher nicht an die Vorhabenträgerin, sondern ausschließlich an die unter III. genannten Möglichkeiten zu richten.
II. Zugangsmöglichkeit/Auslegung der Planunterlagen
Die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und § 19 Abs. 2 UVPG angeordnete Auslegung der Antragsunterlagen wird gemäß § 43a Satz 2 EnWG durch die unten genannten Zugangsmöglichkeiten im Internet bewirkt. Die digitalen Planunterlagen inklusive der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) stehen in der Zeit
vom 20.01.2026 bis 19.02.2026 (einschließlich)
unter den o. a. Namen des Planfeststellungsverfahrens zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung:
- https://www.bezreg-detmold.nrw.de/laufende-planfeststellungsverfahren (dort unter: Energie-leitungen)
- https://beteiligung.nrw.de/portal/brdt/beteiligung/themen
- https://www.uvp-verbund.de
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird gemäß § 43a Satz 3 EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Hierfür ist rechtzeitig ein Antrag bei der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, E-Mail: PFV25@bezreg-detmold.nrw.de) zu stellen.
III. Einwendungen/Stellungnahmen und weitere Hinweise
(1) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 1 und 2 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW), also bis zum
19.03.2026 (einschließlich)
Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um eine rechtssichere Rückmeldung im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen, muss die Einwendung leserlich, mit einem vollständigen Namen und einer eindeutigen Anschrift versehen sein. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Beteiligung NRW: https://beteiligung.nrw.de/portal/brdt/beteiligung/themen
- E-Mail: PFV25@bezreg-detmold.nrw.de
- E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (poststelle@brdt.sec.nrw.de) oder De-Mail (poststelle@brdt-nrw.de-mail.de) an die Bezirksregierung Detmold (Beachten Sie in diesen Fällen die weiteren Hinweise unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/service/kontakt).
- Einwendungen können zudem über ein besonderes elektronisches Postfach (beA, beN, eBO) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Bezirksregierung Detmold übermittelt werden.
- schriftlich oder – möglichst nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Detmold (Dezernat 25, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold), bei der Stadt Preußisch Oldendorf (Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf) oder der Gemeinde Stemwede (Amtshausplatz 1, 32351 Stemwede)
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung gemäß § 72 Abs. 2 VwVfG NRW öffentlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
(2) Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW von der Auslegung des Plans. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen sind bei der in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
(3) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
(4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
(6) Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
(7) Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 S. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
(8) Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bezreg-detmold.nrw.de/datenschutzhinweise.
(9) Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen des Einwenders kann dabei dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Stemwede, den 17.12.2025
Der Bürgermeister
gez. Abruszat


