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Bekanntmachung Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser

Ladung

In der Vereinfachten Flurbereinigung Ströhen-Süd findet gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung statt am:

Dienstag, den 2. Dezember 2025                           von   8:30 Uhr bis  16:30 Uhr,

Mittwoch, den 3. Dezember 2025                           von   8:30 Uhr bis  16:30 Uhr,

Donnerstag, den 4. Dezember 2025                      von   8:30 Uhr bis  16:30 Uhr

       

in den Moorwelten, Auf dem Sande Nr. 11, 49419 Wagenfeld


Zu diesem Termin werden die am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten hiermit geladen.

In dem Anhörungstermin liegen die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme aus.

Zu den genannten Zeiten stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung zur Erörterung von Fragen zur Verfügung. Da keine festen Termine vergeben werden, kann es zu Wartezeiten kommen. Etwaige Einwendungen gegen die Wertermittlung können zu Protokoll gegeben werden.

Beteiligte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine beglaubigte Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde auf Verlangen zu übergeben. Berufstätige haben außerdem am 27.11.2025 zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr nach Terminvergabe die Möglichkeit, in der Geschäftsstelle Sulingen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Galtener Straße 16, 27232 Sulingen Einsicht zu nehmen.

Versäumt ein Beteiligter den Anhörungstermin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist (§ 134 Abs. 1 FlurbG).

Da im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens eine Flächenneuordnung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligten sich nicht nur von der richtigen Bewertung der eigenen Grundstücke, sondern auch der anderen am Verfahren beteiligten Grundstücke überzeugen sollten.

Hinweis:
Für Beteiligte, die ausschließlich Hausgrundstücke (z.B. in der Ortslage) und/oder keine landwirtschaftlichen Flächen besitzen, haben die vorgenannten Termine nur geringe Bedeutung, da es vordringlich um die korrekte Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken geht. Eine Veränderung von Hausgrundstücken ist – außer auf Wunsch von Teilnehmern – durch das Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich nicht beabsichtigt.

 

Im Auftrage

gez.

(Drescher)