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Getränkeschankanlagen

Ein Antrag auf Konzession muss bei dem zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestellt werden.

Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck (beispielweise Kohlensäure) arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig.

Die allgemeinen Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Schankanlagen richten sich nach der Betriebssicherheitsverordnung, dem Gesetz über die Bereitsstellung von Produkten auf dem Markt und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK).

Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.

Reinigungen

Die Reinigung von Schankanlagen liegt in der alleinigen Verantwortung des Gewerbetreibenden und kann von ihm selbst vorgenommen, aber auch auf geeignete Fachfirmen übertragen werden. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigungen einbezogen werden, auch und besonders der Bierkeller.

Besonderes Augenmerk kommt der Überwachung auch hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in tief gelegenen Räumen zu. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich.

Auskünfte erteilt die

Bezirksregierung Detmold Staatlicher Arbeitsschutz
Telefon: 05231 71-5600
Adresse exportieren



Die laufenden Betriebe mit Getränkeschankanlagen werden von der LMÜ routinemäßig überwacht. Dabei wird auch die Reinigung der Anlagen überprüft, die entweder durch den Betreiber selbst oder durch einen Schankanlagenreiniger erfolgt. In beiden Fällen müssen die Reinigungen dokumentiert werden.

Weitere Informationen

Arbeitsschutzportal NRW

BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten

Technische Regeln der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Zuständig

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