Entsprechend den Bestimmungen des Landeswassergesetzes ist die Gemeinde Stemwede verpflichtet, den in Hauskläranlagen anfallenden Fäkalschlamm zu entsorgen. Von dieser Verpflichtung kann die Gemeinde befreit werden, wenn der Fäkalschlamm landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen einer pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf ackerbaulich genutzte Flächen ausgebracht wird und der Landwirt eine wasser-, abfall-, naturschutz- u. immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt bzw. dem Landwirt die Abwasserbeseitigungspflicht diesbezüglich übertragen wurde.
Wer kann einen Übertragungsantrag stellen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ausführlichere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW
Ansprechpartner bei der Landwirtschaftskammer:
Kreisstelle Minden-Lübbecke
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32312 Lübbecke
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