Unter dem Begriff Wohngeld ist ein Zuschuss zu Ihren Wohnungskosten zu verstehen. Das Wohngeld kann als Mietzuschuss und als Lastenzuschuss gezahlt werden.
Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.
Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldbehörde! Hier erhalten Sie auch alle notwendigen Vordrucke und Hinweise über vorzulegende Unterlagen bzw. Nachweise.
Wohngeldberechtigt sind Personen, die ihren Lebensunterhalt sowie einen Teil der Miete durch den eigenen Verdienst bestreiten können. Das Wohngeld in Form von Mietzuschuss können u. a. Mieter von Wohnraum oder Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen. Dokument-Einbindung: Merkblatt Mietzuschuss
Der Lastenzuschuss wird unter anderem an Eigentümer eines Eigeneimes oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Dokument-Einbindung: Merkblatt Lastenzuschuss
Haushalte, zu denen ausschließlich Personen zählen, die unter anderem Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Hartz IV) erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. In diesem Fall werden schon Kosten für die Unterkunft übernommen.
Zum 1. Januar tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen kreine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Eine Infobroschüre und Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Thema Wohngeld finden Sie hier.
Hier finden Sie einen Hinweis zum Datenschutz (PDF, 69 kB)
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch ausgezahlt.